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Besondere Geschäftsbedingungen der SITA Airport IT GmbH für standardisierte IT-, Telekommunikations- und Service-Leistungen ab 01. Juni 2018

(Stand: Juni 2018)

A. Geltungsbereich

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf standardisierte IT-, Telekommunikations- und Service-Leistungen der SITA AIRPORT IT GmbH, Parsevalstr. 7a, 40468 Düsseldorf („SAIT“) gegenüber Kaufleuten im Geschäftsverkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunde“). In Ergänzung dieser Besonderen Geschäftsbedingungen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAIT für IT- und Service-Leistungen, abrufbar unter http://www.sita-airport-it.aero/agb/ („AGB“) Anwendung. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen gehen diese Besonderen Geschäftsbedingungen den AGB vor.

B. Besondere Bestimmungen für Telekommunikationsdienstleistungen, die Bereitstellung von Internetzugängen sowie die Anmietung von Netzwerk Ports und Common Use Terminal Equipment (CUTE) 

1. Telekommunikationsdienstleistungen; allgemeine Bedingungen für die Miete von Telekommunikationsanschlüssen
SAIT ermöglicht dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Nutzung der Telekommunikationsdienste und -einrichtungen in angemessenem Umfang. Ein Recht des Kunden auf jederzeitige Verfügbarkeit sämtlicher Dienste und Funktionen, insbesondere der Verfügbarkeit von Leitungen in externe Netze, gilt nicht als zugesichert. SAIT wird allerdings die für die Erbringung der vereinbarten Dienste und Leistungen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen so dimensionieren und unterhalten, dass der üblicherweise zu erwartende Ressourcenbedarf sämtlicher Kunden insgesamt erfüllt werden kann.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Telekommunikationsdienstleistungen der SAIT seinerseits als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu nutzen.Im Rahmen der Nutzung sind Gesprächsverbindungen innerhalb des SAIT-eigenen Netzes in den vereinbarten Entgelten pauschal mit abgegolten. Bestimmte abgehende Inlands- und Auslandsverbindungen in externe Telekommunikationsnetze werden in Abhängigkeit der durch die Nutzung der externen Telekommunikationsnetze anfallenden Kosten zusätzlich abgerechnet. Jede Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Telekommunikationsanschlusses erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags. Die Mietentgelte für die Telekommunikationsanschlüsse sowie die Gebühren für die Orts- und Ferngespräche, Telegramme usw. werden monatlich in Rechnung gestellt. Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Telekommunikationsanschlüsse für ausgehende Kommunikationen zu sperren, wobei der Notruf (110/112) jedoch erreichbar bleibt. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat. SAIT stellt dem Kunden Telekommunikationsanschlüsse zur Miete zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Telekommunikationsanschlüsse bestimmter Art und Ausführung. An die Telekommunikationsanlage der SAIT dürfen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nur Telekommunikations-Endgeräte („Endstellen“) angeschlossen werden, die ebenfalls von der SAIT gemietet sind. Für die Nutzung von kundeneigenen oder von Dritten gemieteten Telekommunikationsanlagen stellt die SAIT Anschlüsse ohne Endstellen zur Verfügung. Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemieteten Telekommunikations-Endstellen verantwortlich. Er hat sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen und darauf zu achten, dass jeglicher Missbrauch, auch durch Dritte, unterbleibt. Für kundeneigene oder von Dritten gemietete Telekommunikationsanlagen gelten diese Bedingungen entsprechend. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass die Bedingungen für die Miete von Telekommunikationsanschlüssen auch von den Personen eingehalten werden, denen er gemieteten Endstellen zur Bedienung überlässt. Bei nicht von der SAIT gemieteten Telekommunikations-Endstellen ist der Mieter selbst für die Zulassung verantwortlich ist. Sofern von mietereigenen oder von Dritten gemieteten Anlagen Störungen auf die Telekommunikationsanlage der SAIT oder auf andere Anlagen (z. B. Funkanlagen) ausgehen, ist die SAIT berechtigt, die betreffende Anlage außer Betrieb zu nehmen. Gemietete Telekommunikationsanschlüsse dürfen vom Kunden nicht eigenmächtig verändert oder mit zusätzlichen Geräten versehen werden. Eigene oder von Dritten gemietete Telekommunikationsanlagen und Zusatzeinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der SAIT angeschlossen werden und zudem nur dann, wenn sie eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post haben. Verlust, Beschädigungen oder Störungen gemieteter Telekommunikationsanschlüsse- und -endstellen sind der SAIT unverzüglich zu melden. Der durch Verlust oder Beschädigung entstandene Schaden ist der SAIT durch den Kunden zu ersetzen, es sei denn, dass er ihn nachweislich nicht zu vertreten hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung von Telekommunikationsanschlüssen unabhängig von Kündigungen von Mieträumen vorzunehmen ist.

2. Anmietung von Netzwerk Ports
SAIT stellt dem Kunden Netzwerk Ports zur Verfügung. Diese werden entweder zu einem Local Area Network (LAN) zusammengeschaltet oder als Punkt zu Punkt Verbindung zwischen zwei Netzwerk Ports ausgeführt. SAIT gestattet die Nutzung von Netzwerk Ports zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Mietobjekte ganz oder teilweise unter zu vermieten oder den Gebrauch in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. In jedem Fall ist SAIT berechtigt, die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verweigern, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Nutzung ist – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarungen – begrenzt auf jeweils ein Endgerät pro Port (z.B. PC, Drucker o.ä.). Der Anschluss von Mehrfach-Portverteilern (z.B. Hubs, Switche, WLAN-Access-Points, Router) an einen der bei SAIT angemieteten Ports zum Anschluss mehrerer Endgeräte ist unzulässig und verpflichtet den Kunden, für jede zusätzlich vorgehaltene Anschlussmöglichkeit das jeweils volle monatliche Port-Mietentgelt zusätzlich an SAIT zu zahlen. Unzulässig ist ferner die Nutzung der Ports zum Zweck der Nutzung von Telekommunikationsdiensten (z.B. VoIP). Die Verantwortlichkeit der SAIT endet jeweils an der Netzwerk Port-Anschlussdose. Jede Änderung oder Erweiterung der geschalteten Netzwerk Ports erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags sowie der schriftlichen Zustimmung der SAIT. SAIT wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Überschreiten der zulässigen Brandlast sowie die Tatsache, dass keine geeignete Netzinfrastruktur zur Verfügung steht. Jede Veränderung der Kabelführung sowie das Patchen der Netzwerk Ports darf zudem ausschließlich durch die SAIT vorgenommen werden. Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Netzwerk Ports zu sperren. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat. SAIT wird die Netzwerk Ports sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen in verkehrssicherem Zustand halten. Die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung trägt die SAIT. Die Unterhaltung und Wartung der Netzwerk Ports (Wartungsfenster Mo-Fr 22:00 – 5:00) sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen sind in dem Mietpreis enthalten.

 3. Bereitstellung eines Internetzugangs
SAIT ermöglicht dem Kunden den Zugang zum Internet. Dazu übernimmt SAIT für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und zu den Teilnetzen des Internets über das von ihr betriebene lokale Datennetz. Hierfür stellt SAIT dem Kunden Netzwerk Ports sowie Übergänge zu weiteren IP-Netzen zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung oder den Weiterbetrieb bestimmter Übergänge. Die Leistung der SAIT beschränkt sich allein auf die Vermittlung der vom Kunden initiierten Datenkommunikation zwischen dem dem Kunden zugewiesenen Netzwerk Port und dem Übergabepunkt der SAIT an das Internet. Eine Einflussnahme der SAIT auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen lokalen Datennetzes ist der SAIT nicht möglich, weshalb insoweit eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden angesprochenen Zielrechner nicht Gegenstand dieses Vertrages ist. Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Internetnutzung ist u.a. von der Netzauslastung, von der Übertragungsgeschwindigkeit des angewählten Servers, von der Anzahl der gleichzeitig eingewählten Nutzer und von dem vom Kunden eingesetzten Verschlüsselungsverfahren abhängig. Die Verbindungsart, die Anzahl und Standorte der Netzwerk Ports für den Internetzugang sowie die Anschlussbandbreiten ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden im Dienstleistungsvertrag. Die SAIT gestattet die Nutzung des Internetzugangs ausschließlich zu dem im Dienstleistungsvertrag näher bezeichneten Zweck.Die SAIT ist berechtigt Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten steht der Internetzugang nicht zur Verfügung. Die Wartungsarbeiten werden dem Kunden rechtzeitig bekanntgegeben.Die Verantwortlichkeit der SAIT endet jeweils an der Netzwerk Port-Anschlussdose. Es ist Sache des Kunden, ein für die Internetnutzung geeignetes Endgerät (Hardware mit entsprechender Software) bereitzustellen und an den von der SAIT ihm zugewiesenen Netzwerk Port anzuschließen. Die Einzelheiten der insoweit erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden ergeben sich aus dem Angebot.Die im Rahmen der Bereitstellung des Internetzugangs übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die SAIT, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (z.B. Viren, Würmer, Trojaner, Dialer usw.) enthalten. Es ist allein Sache des Kunden, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen auf den vom Kunden für den Internetzugang eingesetzten Endgeräten zu treffen.Der Kunde trifft die ihm zumutbaren Vorkehrungen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datennetz der SAIT unter Verwendung der Endgeräte des Kunden zu verhindern. Der Kunde wird nur Endgeräte verwenden, die insoweit dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde wird die Sicherheitshinweise der Hersteller der Endgeräte beachten.Der Kunde wird den Zugang zum Internet nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere:

-  nicht das Datennetz der SAIT oder andere Netze stören, verändern oder beschädigen, 

-  keine Kettenbriefe, unrechtmäßige Werbesendungen oder sonstige belästigende Nachrichten (Spam) oder Viren, Würmer oder Trojaner übertragen,

-  keine Inhalte übermitteln oder darauf hinweisen, die ehrverletzende Äußerungen oder sonstige rechts- oder sittenwidrige, rassistische oder gewaltverherrlichende Inhalte enthalten oder das Ansehen der SAIT schädigen können,

-  nicht gegen Strafvorschriften und Jugendschutzbestimmungen verstoßen sowie

-  Rechte Dritter wie Urheber- und Markenrechte beachten.

Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dem vorstehenden Absatz genannten Pflichten ist die SAIT berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch zu beseitigen, insbesondere den Zugang zu dem betreffenden Angebot jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Zudem ist SAIT während eines Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere den Internetzugang zu sperren. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat.

4. Bereitstellung von CUTE
SAIT stellt den Mietern und Pächtern auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf als von der Flughafen Düsseldorf GmbH autorisiertes Unternehmen Common Use Terminal Equipment (CUTE) zur Verfügung. Die Verbindungsart, Anzahl und Standorte, die erforderlichen Netzwerk Ports für den Anschluss des CUTE sowie die Servicelevel ergeben sich aus dem Angebot. SAIT gestattet die Nutzung von CUTE zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden zu dem im Vertrag näher bezeichneten Zweck. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, das Mietobjekt ganz oder teilweise unter zu vermieten oder den Gebrauch in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. In jedem Fall ist SAIT berechtigt, die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verweigern, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Jede Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von CUTE Equipment erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags. Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Verbindungen/Zugänge zum CUTE Equipment zu sperren. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat. SAIT wird das CUTE Equipment sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen in verkehrssicherem Zustand halten. Die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung trägt die SAIT. Die Unterhaltung und Wartung des CUTE Equipment (Wartungsfenster Mo-Fr 22:00 – 5:00) sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen sind in dem Mietpreis enthalten.

C. Sonstiges

1. Remote-Serviceleistungen

Mit der Beauftragung von Remote-Serviceleistungen

-  gestattet der Kunde, dass SAIT per Fernzugriff auf die Systeme des Kunden zugreifen und Produktdaten für eine Remote-Überwachung, -Verwaltung und -Wartung der Systeme verarbeiten und speichern darf. Diese Daten werden von SAIT als vertrauliche Informationen des Kunden behandelt und nur weitergegeben, soweit der Kunde SAIT die Weitergabe zur Erfüllung dieser Vereinbarung gestattet.

-  verpflichtet sich der Kunde, auf eigene Kosten eine von SAIT genehmigte Bridge oder ein Gateway zu erwerben oder zu unterhalten, die bzw. das für die betroffenen Systeme oder Netzwerke geeignet ist und

-  trägt der Kunde sämtliche Telekommunikations- und Internetzugangskosten im Zusammenhang mit den Remote-Serviceleistungen.

Soweit der Kunde Remote-Serviceleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der SAIT nicht beauftragt, genehmigt oder ermöglicht, ist SAIT berechtigt, Zusatzkosten für Services, die SAIT ansonsten als Remote-Service durchführen würde, zu berechnen oder gewisse Serviceleistungen zu verweigern.

2. Support von kundeneigenen Systemen
Der Systemsupport wird für die in dem jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Systeme („Einbezogene Systeme“) in den Geschäftsräumen des Kunden durchgeführt. Der Kunde informiert SAIT schriftlich mindestens 30 Tage vor einer örtlichen Veränderung der Einbezogenen Systeme über den neuen Aufstellungsort. Im Fall einer mehr als unwesentlichen räumlichen Umsetzung der Einbezogenen Systeme ist SAIT berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der örtlichen Veränderung zu kündigen. Für einen fortgesetzten Support ist SAIT berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Entgelte und/oder erforderliche Anpassungen der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen. Ebenso können zwecks Fortsetzung des Supports für umgesetzte Systeme eine Überprüfung und eine neue Zertifizierung auf Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen der SAIT erforderlich werden, wofür die jeweils gültigen SAIT Stunden- und Materialsätze berechnet werden. Der Kunde ist verpflichtet, routinemäßig vorbeugende Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den durch SAIT unterstützten Systemen durchzuführen. Bevor der Kunde von SAIT Support anfordert, führt er zunächst selbst die jeweiligen Prozeduren oder Maßnahmen zur Fehleranalyse durch, die durch SAIT mitgeteilt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Falls diese Bemühungen zur Fehlerbehebung fehlschlagen, benachrichtigt der Kunde SAIT unverzüglich. Der Kunde wird ein Verfahren außerhalb der Einbezogenen Systeme für die Wiederherstellung verlorener oder veränderter Dateien, Daten oder Programme einführen und unterhalten. Hard- und Softwaresupport darf ausschließlich von Mitarbeitern des Kunden angefordert werden, die über das notwendige Fachwissen und die Ausbildung verfügen, um Hard- und Softwarefehler unter Anweisung von SAIT diagnostizieren und beheben zu können und die als Ansprechpartner durch den Kunden gegenüber SAIT schriftlich namentlich benannt sind. Mit einer schriftlichen Mitteilung an SAIT kann der Kunde für einen der Laufzeit des Einzelvertrages entsprechenden Zeitraum die Ergänzung eines Einzelvertrags durch zusätzliche Systeme verlangen. Dafür fallen mindestens die jeweils vereinbarten Entgelte zusätzlich pro System an. SAIT kann die Erweiterung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Die zusätzlichen Systeme dürfen von SAIT daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihrer zusätzlichen Einbeziehung weitergehende Kostenfolgen oder Leistungseinschränkungen ergeben. SAIT übermittelt dem Kunden eine zusätzliche Auftragsbestätigung, aus der die zusätzlich Einbezogenen Systeme und die damit verbundenen zusätzlichen Entgelte hervorgehen. Die Vertragserweiterung kommt zu den Bedingungen der zusätzlichen Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der zusätzlichen Auftragsbestätigung widerspricht. SAIT ist nicht zur Durchführung der Serviceleistungen verpflichtet, wenn

a) die Systeme unsachgemäß oder falsch genutzt wurden oder der Fehler durch einen nicht durch SAIT zu vertretenden Unfall oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden oder Dritter verursacht wurde,

b) Änderungen, Modifikationen oder Reparaturversuche von nicht von SAIT autorisiertem Personal an den Systemen vorgenommen wurden,

c) die Fehler durch Ursachen außerhalb des Systems entstanden sind, z.B. durch Nichteinhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebsbedingungen,

d) die Einbezogenen Systeme in Verbindung mit Systemen, Software oder sonstigen Produkten genutzt werden, die nicht durch SAIT geliefert wurden oder deren Verwendung SAIT in der konkreten Konstellation nicht ausdrücklich schriftlich freigegeben hat,

e) die Fehler durch eine örtliche Veränderung der Einbezogenen Systeme oder einen Versuch einer örtlichen Veränderung verursacht wurden, oder

f) die Software oder die Systeme nicht über die von SAIT vorgeschriebenen Mindestkonfigurationen oder -Release Levels verfügen, die erforderlich sind, um ein Einbezogenes System zuverlässig zu betreiben oder um Ersatzteile, Patches, Softwareupdates oder Folgereleases zu installieren. Support, der aufgrund eines solchen Vorgangs erbracht wird, wird nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und separat zu den jeweils gültigen SAIT Stunden- und Materialsätzen in Rechnung gestellt.

3. On-Site-Materialien
Der Kunde wird sämtliche in den Geschäftsräumen des Kunden untergebrachten Tools, Teile, Ersatzteile, Produkte und Materialien der SAIT, die nicht in das Eigentum des Kunden übergehen ("On-Site-Materialien"), getrennt von seinem übrigen Vermögen aufbewahren, absichern und als Eigentum von SAIT kennzeichnen. Die On-Site-Materialien dürfen ausschließlich von zuvor schriftlich gegenüber SAIT autorisierten Personen zur Erfüllung der Zwecke des Vertrages genutzt werden. Der Kunde besitzt keine dinglichen Rechte an den On-Site-Materialien und darf keine Pfand- oder Sicherheitsrechte an den Materialien gewähren. Der Kunde trägt das Risiko von Verlust oder Untergang der On-Site-Materialien bis zu deren Rückgabe an SAIT. Innerhalb von zehn Tagen nach Kündigung oder Ablauf des entsprechenden Einzelauftrages liefert der Kunde sämtliche den konkreten Einzelauftrag betreffenden On-Site-Materialien zusammen mit einem Frachtbrief (Fracht vorausbezahlt und vollständig versichert) an SAIT. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den On-Site-Materialien besteht nicht.

4. Produkte Dritter
Bei Bedarf kann der Kunde Produkte Dritter („Fremdprodukte“) anfordern und SAIT kann sich einverstanden erklären, diese Fremdprodukte in Verbindung mit den von SAIT durchgeführten Serviceleistungen zu beschaffen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen. SAIT wird die angeforderten Fremdprodukte für den Kunden als Vertreter von einem dritten Lieferanten („Lieferant“) beschaffen. Sämtliche Bedingungen aus dem Beschaffungsvertrag mit dem dritten Lieferanten, einschließlich der Bestimmungen für Rechte bei Mängeln bzw. Lizenzbestimmungen (im Falle von Software) des dritten Herstellers oder Importeurs gelten unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Sollte die Beschaffung der Fremdprodukte durch SAIT beim Lieferanten versehentlich nicht ausdrücklich als Vertreter des Kunden erfolgen, so bevollmächtigt SAIT den Kunden, sämtliche entsprechenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Lieferanten in eigenem Namen geltend zu machen und der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Bedingungen und Einschränkungen aus der Beschaffung entsprechend Satz 2 als zwischen sich und SAIT geltend zu akzeptieren und zu beachten und Ansprüche aus Mängeln vorbehaltlich der nachfolgenden lit. b) unmittelbar gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Sämtliche Aufträge über Fremdprodukte können nicht storniert und die Fremdprodukte nicht an SAIT zurückgegeben werden. SAIT haftet dabei nicht

a) für Verzögerungen, die bei der Lieferung der Fremdprodukte auftreten und

b) SAIT übernimmt keinerlei Pflichten bei Mängeln und führt regelmäßig keine laufenden Support- bzw. Wartungsleistungen an Fremdprodukten durch. Soweit nicht anders in einer Leistungsbeschreibung vereinbart, wird SAIT jedoch als Verbindungsstelle zwischen dem Kunden und dem Lieferanten im Hinblick auf während der Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln auftretende Ansprüche agieren.

c) SAIT haftet nicht für die stetige Kompatibilität der SAIT Produkte und der Fremdprodukte.

d) SAIT haftet nicht für Patent- und Urheberrechtsverletzungen oder Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Fremdprodukte.

Dem Kunden stehen bezüglich Fremdprodukten grundsätzlich keine weitergehenden Rechte gegen SAIT zu, als SAIT gegen den Lieferanten zustehen. Alle vorstehenden Haftungseinschränkungen bzw. Einschränkungen von Rechten des Kunden gelten nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang.