logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SITA Airport IT GmbH für IT- und Service-Leistungen bis 31. Mai 2018

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ('AGB') sind die vertragliche Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der SITA AIRPORT IT GmbH, Parsevalstraße 7a, 40468 Düsseldorf ('SAIT') gegenüber Kaufleuten im Geschäftsverkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ('Kunde'), die lediglich ergänzt werden durch spezifische, in den Angeboten enthaltene Regelungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten als ausdrücklich ausgeschlossen, auch sofern später eine entsprechende Einbeziehung in die vertraglichen Beziehungen durch den Kunden versucht werden sollte.

2. Bestellvorgang

Für sämtliche Produkte/ Services, die von SAIT zu liefern bzw. zu leisten sind, unterzeichnen SAIT und der Kunde jeweils auf Basis des Angebots einen schriftlichen Einzelvertrag und/oder eine Leistungsbeschreibung, in denen der Leistungsumfang genau aufgeführt wird.

3. Change Request Verfahren

Bezüglich der vereinbarten Services, kann jede der Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs antragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die gewünschte Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragenden die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von SAIT zu den üblichen Stundensätzen berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt. Fristen für bestehende Lieferungs- und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen SAIT Änderungsanträge des Kunden prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt SAIT die Durchführung des bestehenden Vertrags fort. Dem Kunden wird für diesen Fall gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen ein Kündigungsrecht eingeräumt. Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.


4. Produktqualität

Aufgrund des Vertrages verkaufte Produkte/ Services entsprechen der in dem Angebot/ der Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikation.

5. Lieferung

Die Lieferung/ Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Produkte/ Services erfolgt gemäß den Bestimmungen des Angebots bzw. der Leistungsbeschreibung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Leistungs- und Erfüllungsort am Sitz von SAIT. SAIT ist berechtigt die zu liefernden Produkte zu ersetzen oder zu verändern, soweit die Produktleistung dadurch insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt oder abgeändert wird. SAIT ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese getrennt in Rechnung zu stellen.

6. Preise und Zahlung 

Soweit nicht anders vereinbart, werden die Vergütungen entweder monatlich (auch proratarisch bei betriebsfähiger Leistung während eines laufenden Monats), vierteljährlich oder jährlich im Voraus berechnet oder nach Erbringung der Leistung berechnet.  Alle Preise für Produkte und Services verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Weiterhin verstehen sich die Preise für Serviceleistungen exklusive folgender Positionen: o angemessene Reisekosten in Höhe der Ausgaben, die SAIT tatsächlich entstanden sind, o angemessene und erforderliche Auslagen, die in Zusammenhang mit Serviceleistungen entstehen, die in einer Serviceliste oder Leistungsbeschreibung als Beratungsleistungen bezeichnet werden ('Beratungsleistungen'), sowie o Kosten, die dem Kunden oder seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Teilnahme an durch SAIT oder in ihrem Auftrag durchgeführten Schulungen oder Fortbildungen entstehen. Rechnungen sind fällig und zahlbar 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Soweit keine Einzugsermächtigung/ SEPA-Mandat erteilt wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig mit Eingang auf das nachfolgende Konto der SAIT innerhalb der genannten Zahlungsfrist: Stadtsparkasse Düsseldorf:  IBAN : DE 49 3005 0110 1004 0940 56  SWIFT: DUSSDEDD Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen –deren Vergütung zu umfassen. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber SAIT zu erfüllen, kann SAIT bestehende Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird SAIT frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der
SITA Airport IT GmbH Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 9 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde gegenüber SAIT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

7. Eigentumsvorbehalt

SAIT behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 6, letzter Absatz werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich SAIT das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. SAIT ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann SAIT nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch SAIT. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass SAIT vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den der Leistung zugrundeliegenden Vertragsschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerung gegen seine Abnehmer sicherungshalber an SAIT ab, die diese Abtretung annimmt. Soweit der Wert der SAIT-Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird SAIT auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

8. Störungen bei der Leistungserbringung

Wenn eine Ursache, die SAIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die vertragliche vereinbarte Termineinhaltung beeinträchtigt ('Störung'), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann SAIT auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von SAIT vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von SAIT innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde SAIT den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät SAIT mit der Leistungserbringung aufgrund einer durch SAIT zu vertretenden Ursache in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SAIT beruht.  Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von SAIT zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

9. Sachmängel

SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz 'Haftung' ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Wahl von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über.

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch SAIT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. SAIT kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit a) SAIT aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (s. auch die Ziffer 14) anfällt.

10. Rechtsmängel

SAIT stellt dem Kunden die Produkte in der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit frei von Rechtsmängeln zur Verfügung. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet SAIT nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. SAIT haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine SAIT-Leistung seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde SAIT unverzüglich. SAIT und ggfls. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er SAIT angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. Der Kunde wird SAIT bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche nach besten Kräften unterstützen. Werden durch eine SAIT-Leistung Rechte Dritter verletzt, wird SAIT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn SAIT keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.  Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 9, Abs. 3. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 11 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von SAIT gilt Ziffer 9, Abs. 4 entsprechend.
 
11. Haftung

Die Parteien haften einander stets: a) für die von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, b) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetz, c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die verursachende Partei oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und d) sofern sie eine sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben. Die verursachende Partei haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer dass sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung begrenzt auf einem Höchstbetrag von € 150.000,- (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro), pro Jahr jedoch maximal auf den doppelten Betrag. Sofern durch separate Vereinbarung eine weitergehende Haftungssumme vereinbart ist, ist diese vorrangig. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn) haften die Parteien einander nur in den in Abs. 1 a)-d) genannten Fällen.  Die Parteien haften einander für den nachgewiesenen Schaden der jeweils anderen Partei aus Verzug, falls ein vereinbarter Endtermin für die Lieferung/Leistungserbringung aus Gründen, die ausschließlich bei der zur Lieferung/Leistungserbringung verpflichteten Partei liegen, nicht eingehalten wird. Der Schadenersatzanspruch aus Verzug ist der Höhe nach auf 0,5 % je Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Preises der Teile begrenzt, die nicht rechtzeitig geliefert wurden. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, seine durch die Leistungen unter diesem Vertrag direkt oder indirekt betroffenen Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von SAIT zu vertretenden Datenverlustes haftet SAIT für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entstanden wäre, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hätte und bei leichter Fahrlässigkeit von SAIT nur dann, wenn der Kunde vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat. Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44 a TKG unberührt.

12. Kündigung

Bei einer Kündigung von Einzelaufträgen gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Unbefristeter Einzelauftrag: Ein unbefristet erteilter Einzelauftrag z.B. für Support-Serviceleistungen oder Telekommunikationsdienstleistungen kann mit einer Frist von 4 Monaten zum Kalenderende, jedoch nicht vor Ablauf von zwölf Monaten gekündigt werden. Einzelauftrag mit automatischer Verlängerung: Für einen erteilten Einzelauftrag mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Vertragsjahr gilt folgende Regelung: SAIT ist berechtigt, dem Kunden nicht später als 60 Kalendertage vor Ablauf des jeweils laufenden Vertragsjahres ein Angebot über die Fortsetzung der Support-Serviceleistungen zu übermitteln, welches geänderte Preise, Rabatte oder sonstige Bedingungen enthalten kann. Antwortet der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang dieser Mitteilung, gelten die angebotenen Bedingungen der Verlängerung (einschließlich der neuen bzw. geänderten Bedingungen) als vom Kunden angenommen und der Einzelauftrag verlängert sich automatisch auf Basis dieses Angebots. Für jedes nachfolgende Vertragsjahr hat der Kunde vor Beginn des neuen Vertragsjahres die für eine Rechnungsstellung erforderlichen Informationen der SAIT zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, kann dies zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der betreffenden Leistung führen. Außerordentliche Kündigung: Die Parteien können einen Einzelauftrag fristlos schriftlich kündigen, falls die andere Partei eine wesentliche Bestimmung des angenommenen Auftrags verletzt und dieser Verletzung nicht abgeholfen werden kann oder falls die andere Partei eine wesentliche Bestimmung verletzt und sie der Verletzung, der abgeholfen werden kann, nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige dieser Verletzung Abhilfe geschaffen hat. Weiterhin sind die von SAIT gelieferten Produkte und Services regelmäßig aufeinander abgestimmt; mit SAIT nicht abgestimmte Aufrüstungen oder Änderungen von Hardwaresystemen des Kunden, durch die Produkte und Services der SAIT betroffen sind, geben der SAIT daher ein fristloses Sonderkündigungsrecht bezüglich der betroffenen Leistungen.  Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Lizenzbestimmungen

Für durch SAIT selbst hergestellte Software: An allen speziell für den Kunden entsprechend der Leistungsbeschreibung fertiggestellten Arbeitsergebnissen, einschließlich für den Kunden durch SAIT selbst hergestellter Software, räumt SAIT dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung für interne Zwecke ein, sobald der Kunde für diese Arbeitsergebnisse den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat. Die Arbeitsergebnisse sowie alle Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von SAIT im Rahmen einer Leistungsbeschreibung eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben Eigentum von SAIT bzw. SAIT behält die ausschließlichen Rechte daran. Die Rechte an von SAIT eingebrachtem Know-how, Techniken und sonstigen Arbeitsmethoden verbleiben bei SAIT. SAIT räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dabei gilt Folgendes: o die im Angebot festgelegten Beschränkungen im Hinblick auf den genehmigten Zweck und die genehmigte Anzahl der Benutzer, Entwickler, Einträge und CPUs; sowie o die ergänzenden Lizenzbestimmungen, die der Software beigefügt sind. Der Kunde darf Kopien der Software ausschließlich für Archivzwecke (einschließlich einer Sicherungskopie für Systemausfälle) zur Eigenverwendung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen anfertigen. Der Kunde darf die Software jedoch weder verändern noch dekompilieren oder eine andere Form von 'Reverse Engineering' zur Anwendung bringen.  Die Lizenz ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SAIT auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SAIT.
SAIT ist berechtigt, selbst oder durch eine von ihr beauftragte unabhängige Prüfungsgesellschaft die Unterlagen und Systeme des Kunden nach einer angemessenen Benachrichtigungsfrist zu überprüfen, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen sicherzustellen. Diese Überprüfungen werden während der normalen Geschäftszeit des Kunden so durchgeführt, dass die Geschäftsabläufe des Kunden nicht unnötig gestört werden. Für durch SAIT durchzuführende Serviceleistungen: SAIT gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die dem Kunden das Recht einräumt, die Ergebnisse der durchzuführenden Serviceleistungen ausschließlich für interne Zwecke innerhalb des durch den Vertrag vorgesehenen Gebrauchs zu nutzen. Ausschließlich zum Zwecke der Fehlerdiagnose und -behebung ist es nur schriftlich zuvor gegenüber SAIT autorisierten Mitarbeitern des Kunden gestattet, bei in dem jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Systemen ('Einbezogene Systeme') auf Tools der SAIT zuzugreifen. Die Bereitstellung eines Updates beeinflusst die Rechte bei Mängeln für die zuvor lizenzierte Software nicht. Diese Updates dürfen nur in Verbindung mit einem Einsatz auf den Einbezogenen Systemen verwendet werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Arbeitsergebnisse anzufertigen, die Arbeitsergebnisse zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von 'Reverse Engineering' zur Anwendung zu bringen. 

14. Pflichten des Kunden

Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch SAIT erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Der genaue Umfang der jeweiligen Mitwirkungspflichten wird in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot festgehalten. Generell gilt, dass der Kunde mit SAIT eng zusammenarbeitet und verpflichtet ist, SAIT zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, einschließlich Fernzugriff, zu gewähren, einen angemessenen Arbeitsplatz und Internetzugang zur Verfügung zu stellen sowie Zugriff zu ermöglichen auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, fachkundiges Personal, Informationen oder Unterlagen, die SAIT Mitarbeiter zur Erfüllung der SAIT- Pflichten in angemessenem Umfang benötigen. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.  Für die Datensicherungspflichten des Kunden gilt Ziffer 11, Abs. 4.
15. Vertrauliche Informationen Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Vertrages und der zum Abschluss des Vertrages führenden Verhandlungen erhaltenen Informationen ('Vertrauliche Informationen') vertraulich zu behandeln.  Die jeweils die Vertraulichen Informationen empfangende Partei hat dabei das gleiche Maß an Sorgfalt anzuwenden, das sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anzuwenden pflegt, mindestens jedoch das verkehrsübliche Maß an Sorgfalt. Sie darf die vertraulichen Informationen nur für die in dem Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden an Mitarbeiter oder Auftragnehmer, die vertraglich oder aufgrund berufsständischer Verpflichtung zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind.  


a) der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht bekannt werden,

b) der Öffentlichkeit nicht durch ein Verschulden der empfangenden Partei zugänglich werden,

c) von der empfangenden Partei selbständig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden, oder

d) von der informationsgebenden Partei zur Offenlegung schriftlich freigegeben wurden.

Falls die informationsempfangende Partei verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften, aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer Entscheidung eines Schiedsgerichts, einer Anordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde oder börsenrechtlicher Regelungen offenzulegen, so wird die informationsempfangende Partei die informationsgebende Partei unverzüglich über die Notwendigkeit dieser Offenlegung schriftlich informieren, so dass die informationsgebende Partei die Möglichkeit erhält zu intervenieren. Weiterhin wird die informationsempfangende Partei nach besten Kräften versuchen, die Zusicherung zu erlangen, dass die Vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle als vertraulich behandelt werden. Falls es der informationsgebenden Partei nicht möglich oder falls es gesetzlich unzulässig war, die informationsgebende Partei vor Offenlegung zu informieren, so hat sie die informationsgebende Partei – sofern gesetzlich zulässig – unverzüglich nach Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.

16. Allgemeine Bestimmungen: Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend sofern diese eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes enthält) und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten beider Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung dieser Bestimmung. Soweit im Rahmen eines Einzelauftrages für Erklärungen Schriftform erforderlich ist, wird diese abweichend zu Satz 1 dieses Absatzes auch durch einfache E-Mail gewahrt. Compliance: Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export- und sonstige Vorschriften eigenverantwortlich beachten. Der Kunde wird gerichtliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Werbung: SAIT darf den Namen und das Logo (inkl. aller Marken) des Kunden in Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Serviceleistungen in Werbeunterlagen, einschließlich Presseveröffentlichungen, Präsentationen und Kundenreferenzen, weltweit kostenlos in sämtlichen Medien verwenden. Für Werbematerialien, die Aussagen, Zitate, Bemerkungen und Kommentare des Kunden enthalten, wird SAIT die vorherige Zustimmung des Kunden einholen, wobei der Kunde diese Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern wird. Subunternehmer/ Abtretung: Die Parteien dürfen Rechte oder Pflichten aus Verträgen nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis der anderen Partei, das diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf, an Dritte übertragen oder anderweitig abtreten.
Die Parteien dürfen jedoch ihre Forderungen aus fälligen Zahlungen abtreten und SAIT darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer einsetzen, wobei SAIT für die durch diese Subunternehmer erbrachten Leistungen verantwortlich ist. Gerichtsstand: Unter Ausschluss anderer Gerichtsstände vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag entstehende Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten im Hinblick auf deren Wirksamkeit, durch die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf entschieden werden. Anwendbares Recht: Diese AGB und der Vertrag unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).